INFORMATION ab 01.01.2022

 

Anhebung der Leistungsbeträge für ambulante PflegeSACHleistungen

 

Mit dem im Juni beschlossenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

( Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG ) treten ab dem 01.01.2022

zahlreiche Änderungen in Kraft. Beschlossen ist u.a. eine Anhebung der Leistungsbeträge 

für ambulante PflegeSACHleistungen nach § 36 SGB XI. Die Leistungsbeträge werden dabei

wie folgt um jeweils fünf Prozent angehoben.

 

Pflegegrad 2 von 689,-€ auf 724,-€

 

Pflegegrad 3 von 1298,-€ auf 1363,-€

 

Pflegegrad 4 von 1612,-€ auf 1693,-€

 

Pflegegrad 5 von 1995,-€ auf 2095,-€

Informationen

Änderungen zum 01.01.2015 nach dem Pflegestärkungsgesetz
Zusätzliche Betreuungsleistungen Demenz[...]
JPG-Datei [1.8 MB]
Änderungen zum 01.01.2015 nach dem Pflegestärkungsgesetz
Pflegehilfsmittel Verhinderungspflege a[...]
JPG-Datei [1.9 MB]

Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.

 Was leistet die Pflegekasse?

  • Sachleistung: Die Pflege wird durch einen Pflegedienst durchgeführt.
  • Pflegegeld: Die Pflege wird von einem Angehörigen durchgeführt.
  • Kombination: Die Pflege wird von einem Pflegedienst für einen festgelegten, monatlichen Betrag durchgeführt.

Für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen werden die nachfolgenden 6 Bereichen (Module) betrachtet und gewichtet:

      Modul 1:

      Mobilität
      (z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)

Modul 2:

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
(z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)

Modul 3:

Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)

Modul 4:

Selbstversorgung
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. ( bisher "Grundpflege" genannt )

Modul 5:

Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)

Modul 6:

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
(z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)

Dabei spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Im Gegensatz dazu geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.

 

Punkte-Einteilung nach den neuen Begutachtungsrichtlinien:

 

 

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

                             (12,5 bis unter 27 Punkte)

  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

                             (27 bis unter 47,5 Punkte)

  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

                             (47,5 bis unter 70 Punkte)

  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

                             (70 bis unter 90 Punkte)

  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit

besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

                             (90 bis 100 Punkte).

Einzige Ausnahme: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die bisherigen Härtefälle mit Pflegestufe 3, die einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ haben, können Pflegegrad 5 erhalten, auch wenn sie die dafür notwendige Mindestzahl von 90 Punkten bei der Begutachtung nicht erreicht haben.

 

Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit verbunden ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit eingeführt.

Aus den bisherigen Pflegestufen werden Pflegegrade.

Hier finden Sie eine Übersicht in die Einstufungen der  Pflegegrade sowie der Leistungsansprüche 2017:

 

Überleitung in die neuen Pflegegrade:

                                                                   

 

Ab 01.01.2017

Bis 31.12.2016

Ohne eingeschränkte

Alltagskompetenz

Mit eingeschränkter

Alltagskompetenz

Pflegestufe 0

( unterhalb I )

------------------------------

Pflegegrad 2

Pflegestufe I

 

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegestufe II

 

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegestufe III

 

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Pflegestufe III-Härtefall

 

Pflegegrad 5

Pflegegrad 5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Übersicht der Leistungsansprüche 2017

Leistungen

Pflege-
grad 1

Pflege-
grad 2

Pflege-
grad 3

Pflege-
grad 4

Pflege-
grad 5

Pflegegeld

    -

    316 €

    545 €

    728 €

    901 €

Pflegesach-
leistung,
häusliche
Pflege

    -

    689 €

 1.298 €

 1.612 €

 1.995 €

Teilstationäre
Pflege

    -

    689 €

 1.298 €

 1.612 €

 1.995 €

 

Vollstationäre Pflege-
leistungen

    125 €
Zuschuss

    770 €

 1.262 €

 1.775 €

 2.005 €

 

Entlastungs-
betrag

    125 €

    125 €

    125 €

    125 €

    125 €

 

Kurzzeit-
pflege,
pro Kalender-
jahr

     -

 1.612 €

 1.612 €

 1.612 €

 1.612 €

 

Verhinderungs-
pflege, pro
Kalenderjahr

     -

 1.612 €

 1.612 €

 1.612 €

 1.612 €

 

zum Verbrauch
bestimmte
Pflegehilfs-
mittel

      40 €

       40 €

      40 €

      40 €

      40 €

 

Wohnumfeld-
verbesserung,
pro Maßnahme

 4.000 €

  4.000 €

  4.000 €

   4.000 €

  4.000 €

 

Wohngruppen-
zuschlag

    214 €

     214 €

     214 €

      214 €

     214 €