INFORMATION ab 01.01.2022
Anhebung der Leistungsbeträge für ambulante PflegeSACHleistungen
Mit dem im Juni beschlossenen Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung
( Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG ) treten ab dem 01.01.2022
zahlreiche Änderungen in Kraft. Beschlossen ist u.a. eine Anhebung der Leistungsbeträge
für ambulante PflegeSACHleistungen nach § 36 SGB XI. Die Leistungsbeträge werden dabei
wie folgt um jeweils fünf Prozent angehoben.
Pflegegrad 2 von 689,-€ auf 724,-€
Pflegegrad 3 von 1298,-€ auf 1363,-€
Pflegegrad 4 von 1612,-€ auf 1693,-€
Pflegegrad 5 von 1995,-€ auf 2095,-€
Informationen
Zusätzliche Betreuungsleistungen Demenz[...]
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Pflegehilfsmittel Verhinderungspflege a[...]
JPG-Datei [1.9 MB]
Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Was leistet die Pflegekasse?
- Sachleistung: Die Pflege wird durch einen Pflegedienst durchgeführt.
- Pflegegeld: Die Pflege wird von einem Angehörigen durchgeführt.
- Kombination: Die Pflege wird von einem Pflegedienst für einen festgelegten, monatlichen Betrag durchgeführt.
Für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen werden die nachfolgenden 6 Bereichen (Module) betrachtet und gewichtet:
Modul 1:
Mobilität
(z.B. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen etc.)
Modul 2:
Kognitive und kommunikative
Fähigkeiten
(z.B. z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.)
Modul 3:
Verhaltensweisen und psychischen
Problemlagen
(z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
Modul 4:
Selbstversorgung
(z.B. Körperpflege, Ernährung etc. ( bisher "Grundpflege" genannt )
Modul 5:
Bewältigung von und selbständiger
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
(z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung)
Modul 6:
Gestaltung des Alltagslebens und
sozialer Kontakte
(z.B. Gestaltung des Tagesablaufs)
Dabei spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Im Gegensatz dazu geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbständig, teilweise selbständig oder nur unselbständig ausgeübt werden können.
Punkte-Einteilung nach den neuen Begutachtungsrichtlinien:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
(12,5 bis unter 27 Punkte)
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
(27 bis unter 47,5 Punkte)
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
(47,5 bis unter 70 Punkte)
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
(70 bis unter 90 Punkte)
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit
besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
(90 bis 100 Punkte).
Einzige Ausnahme: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die bisherigen Härtefälle mit Pflegestufe 3, die einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ haben, können Pflegegrad 5 erhalten, auch wenn sie die dafür notwendige Mindestzahl von 90 Punkten bei der Begutachtung nicht erreicht haben.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit verbunden ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit eingeführt.
Aus den bisherigen Pflegestufen werden Pflegegrade.
Hier finden Sie eine Übersicht in die Einstufungen der Pflegegrade sowie der Leistungsansprüche 2017:
Überleitung in die neuen Pflegegrade:
|
Ab 01.01.2017 |
|
Bis 31.12.2016 |
Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz |
Mit eingeschränkter Alltagskompetenz |
Pflegestufe 0 ( unterhalb I ) |
------------------------------ |
Pflegegrad 2 |
Pflegestufe I
|
Pflegegrad 2 |
Pflegegrad 3 |
Pflegestufe II
|
Pflegegrad 3 |
Pflegegrad 4 |
Pflegestufe III
|
Pflegegrad 4 |
Pflegegrad 5 |
Pflegestufe III-Härtefall
|
Pflegegrad 5 |
Pflegegrad 5 |
Übersicht der Leistungsansprüche 2017
Leistungen |
Pflege- |
Pflege- |
Pflege- |
Pflege- |
Pflege- |
Pflegegeld |
- |
316 € |
545 € |
728 € |
901 € |
Pflegesach- |
- |
689 € |
1.298 € |
1.612 € |
1.995 € |
Teilstationäre |
- |
689 € |
1.298 € |
1.612 € |
1.995 € |
Vollstationäre Pflege- |
125 € |
770 € |
1.262 € |
1.775 € |
2.005 € |
Entlastungs- |
125 € |
125 € |
125 € |
125 € |
125 € |
Kurzzeit- |
- |
1.612 € |
1.612 € |
1.612 € |
1.612 € |
Verhinderungs- |
- |
1.612 € |
1.612 € |
1.612 € |
1.612 € |
zum Verbrauch |
40 € |
40 € |
40 € |
40 € |
40 € |
Wohnumfeld- |
4.000 € |
4.000 € |
4.000 € |
4.000 € |
4.000 € |
Wohngruppen- |
214 € |
214 € |
214 € |
214 € |
214 € |